Service & Gebühren

Alles rund um Gebühren, Formulare und rechtliche Grundlagen

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur Abwasserentsorgung im Verbandsgebiet des AWV Großache Nord – von der Gebührenordnung über Anträge bis zu technischen Vorgaben für Betriebe.

Gebühren

 

Übernahmegebühren

 

Entgelte Steuersatz Sätze in € (exkl. allfälliger UST)
Fäkalschlamm innerhalb Verbandsgebiet 10% 20,00
Fäkalschlamm außerhalb Verbandsgebiet 10% 25,00
Oberflächenwasser nur Verbandsgebiet 10% 30,00
Mobile Toiletten 10% 25,00
Kanalräumgut Verbandsgemeinden 10% 57,00
Fettabscheider innerhalb Verbandsgebiet (inkl. Kesselreinigung) 10% 22,00
Fettabscheider stark verunreinigt 10% 45,00
Fettabscheider außerhalb Verbandsgebiet (nur auf Anfrage) 10% 45,00
Fettabscheider Kleinmengen < 1 m³ (Fässer) 10% 30,00
Indirekteinleiter

 

Vertragserstellung Steuersatz Pauschale in € (exkl. allfälliger UST)
Kleinstunternehmen 20% 228,00
Kleinunternehmen 20% 317,00
Mittleres Unternehmen 20% 482,00
Großunternehmen 20% 760,00

 

Vertragsänderung Steuersatz Pauschale in € (exkl. allfälliger UST)
Kleinstunternehmen 20 % 114,00
Kleinunternehmen 20 % 159,00
Mittleres Unternehmen 20 % 240,00
Großunternehmen 20 % 380,00
Jährliche Eintragungsgebühr Indirekteinleiterkataster 20 % 72,00
Dienstleistungen

 

Dienstleistungen Steuersatz Pauschale (exkl. allfälliger UST)
Entnahme 24h-Tagesmischprobe 20 % 380,00
Entnahme qualifizierte Stichprobe Betriebe 20 % 185,00
Erstellung Gutachten Betriebe 20 % 80,70
Entnahme qualifizierte Stichprobe Kleinkläranlage 20 % 92,00
Erstellung Gutachten Kleinkläranlage 20 % 30,00
Stundensatz Klär/Kanalfacharbeiter pro Stunde 20 % 63,00
Eintragungsgebühr EDM 20 % 5,45

Indirekteinleiterverordnung – IEV

 

Im Zuge der Novellierung des Wasserrechtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr.: 74/1997 wurde auch die Bestimmung des § 32b WRG 1959 bezüglich der Indirekteinleiter neu eingeführt.

Diese Indirekteinleiterverordnung trat mit 12. Juli 1998 in Kraft.

In ihr wird festgelegt, dass eine Einleitung von Abwasser nur nach vorheriger Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgen darf.

Für bestehende Einleitungen gibt es Übergangsfristen.

Antrag

Einleitung von häuslichem oder ähnlichem Abwasser

Der Antrag für die Einleitung von häuslichem oder ähnlichem Abwasser wird bei der Standortgemeinde eingebracht. Ebenso wird von der Standortgemeinde die Zustimmung für die Einleitung dieser Abwässer erteilt.

Einleitung von betrieblichem Abwasser

Bei Einleitung von betrieblichem Abwasser muss ein Antrag an den Abwasserverband Großache Nord gestellt werden. Dieser stellt nach Eingang und Prüfung der Unterlagen den Indirekteinleitervertrag aus. In diesem Vertrag sind je nach Branche gewisse Stoffe in ihrer Höhe begrenzt.

Starkverschmutzerzuschlag

Verursachergerecht und klar geregelt

Häusliches Abwasser

Häusliches Abwasser ist das Abwasser aus privaten Haushalten – also aus Toilette, Bad, Küche und Waschmaschine. Es enthält die organischen Stoffe Stickstoff und Phosphor, wird in Kläranlagen gereinigt und unterliegt dabei bestimmten Grenzwerten. Gewerbliche oder industrielle Betriebe, die diese Werte überschreiten, gelten als „Starkverschmutzer“.

Wenn ein Betrieb besonders stark verschmutztes Abwasser einleitet – z. B. durch Fette, Öle, oder eine Überschreitung der häuslichen Werte von CSB, BSB5, Gesamt Stickstoff oder Gesamtphosphor– wird ein Starkverschmutzerzuschlag laut unseren AGBs verrechnet werden.

Kurz erklärt: Die vier wichtigsten Abwasser-Parameter

  • CSB (Chemischer Sauerstoffbedarf):
    Misst, wie viel Sauerstoff nötig ist, um alle organischen Stoffe im Abwasser chemisch zu zersetzen – auch solche, die schwer abbaubar sind (z. B. Reinigungsmittel oder Pflanzenschutzmittel).
  • BSB5 (Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen):
    Zeigt, wie viel Sauerstoff Mikroorganismen in fünf Tagen brauchen, um die biologisch abbaubaren Stoffe (wie Fette, Eiweiße, Zucker) zu zersetzen. Ein Maß für „natürliche“ Verschmutzung.
  • Stickstoff (N):
    Kommt aus Urin, Reinigungsmitteln oder Dünger. Zu viel Stickstoff im Wasser kann Algenwachstum fördern und Gewässer belasten.
  • Phosphor (P):
    Ebenfalls ein Nährstoff aus Waschmitteln oder Exkrementen. Zu hohe Werte führen zur Überdüngung von Gewässern (Eutrophierung).

 

Warum ist das wichtig?

  • Kostengerechtigkeit:
    Haushalte zahlen nicht für die Mehrbelastung durch Betriebe
  • Schutz der Infrastruktur:
    Weniger Schäden an Kanal und Kläranlage
  • Umweltschutz:
    Belastungen werden früh erkannt und reduziert

Der Starkverschmutzerzuschlag wird nur dann verrechnet, wenn ein Betrieb durch seine Abwasserqualität die Grenzwerte für häusliches Abwasser überschreitet oder Abscheideanlagen fehlen.

Gewerbliche Betriebe wie Gastronomiebetriebe und Werkstätten zahlen keinen Zuschlag, wenn sie die im Indirekteinleitervertrag festgelegten Anforderungen erfüllen.

Das bedeutet konkret:

  • Entsorgung des Fettabscheiders bzw. Mineralölabscheiders gemäß Vorgaben
  • Durchführung der vorgeschriebenen Wartung und Fremdüberwachung
  • Einhaltung der Grenzwerte im Abwasser

 

    Der Zuschlag wird nur dann aktiviert, wenn:

    • Entsorgungen nicht nachgewiesen oder nicht durchgeführt wurden
    • Wartungsintervalle und Fremdüberwachung nicht eingehalten wurden
    • Prüfberichte oder Dokumentationen fehlen

    Berechnung (bei Zuschlagspflicht):

    • Nenngröße des Abscheiders (z. B. NG 2 bis NG 10) (Größe der Anlage bzw. des Abscheiders)
    • Kläranlagenspezifischer Faktor gemäß Gebührenordnung (Kläranlagenbezogener Kostenfaktor laut Gebührenordnung)
    • Berücksichtigung der tatsächlichen Belastungswerte (Tatsächliche Belastungswerte des Abwassers)

    Ziel dieser Regelung:

    • Verursachergerechte Kostenverteilung
    • Schutz der Infrastruktur & Reinigungsleistung
    • Fairness gegenüber korrekt entsorgenden Betrieben

     

    Die vier wichtigsten Abwasser-Parameter

     

    Parameter Bedeutung Quelle Umweltwirkung bei Überschreitung
    CSB (Chemischer Sauerstoffbedarf) Misst den Sauerstoffbedarf zur chemischen Zersetzung aller organischen Stoffe Reinigungsmittel, Industrieabfälle Belastung für Kläranlagen, erhöhter Energieaufwand
    BSB5 (Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen) Zeigt, wie viel Sauerstoff Mikroorganismen zur biologischen Zersetzung benötigen Fette, Eiweiße, Zucker Sauerstoffmangel in Gewässern
    Stickstoff (N) Nährstoff, der in Urin, Reinigungsmitteln oder Dünger vorkommt Haushalts- und Industrieabwässer Fördert Algenwachstum, Gewässerbelastung
    Phosphor (P) Nährstoff aus Waschmitteln und Exkrementen Haushalts- und Gewerbeabwässer Überdüngung von Gewässern (Eutrophierung)

     

    Störfallinformation gemäß § 31 Umweltinformationsgesetz

     

    Was passiert im Ernstfall – und wie informieren wir?

    Als Betreiber einer Abwasserreinigungsanlage sind wir verpflichtet, die Öffentlichkeit über mögliche Gefahren, Schutzmaßnahmen und Zuständigkeiten zu informieren – insbesondere im Fall von technischen Störungen oder außergewöhnlichen Ereignissen.

    Unsere Maßnahmen bei einem Störfall:

    • Sofortige Aktivierung interner Alarm- und Einsatzpläne
    • Information aller beteiligten Institutionen (Behörden, Gemeinden, Einsatzkräfte)
    • Öffentliche Information über Website, Gemeindeaushänge oder Direktkontakt
    • Gezielte Maßnahmen zur Schadensbegrenzung, z. B. Umleitung oder Rückhaltung

    Unsere ausführliche Störfallinformation gemäß UIG § 31 steht Ihnen als PDF zum Download bereit.