Service & Gebühren
Alles rund um Gebühren, Formulare und rechtliche Grundlagen
Inhaltsverzeichnis
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur Abwasserentsorgung im Verbandsgebiet des AWV Großache Nord – von der Gebührenordnung über Anträge bis zu technischen Vorgaben für Betriebe.
Gebühren
Übernahmegebühren
| Entgelte | Steuersatz | Sätze in € (exkl. allfälliger UST) |
| Fäkalschlamm innerhalb Verbandsgebiet | 10% | 20,00 |
| Fäkalschlamm außerhalb Verbandsgebiet | 10% | 25,00 |
| Oberflächenwasser nur Verbandsgebiet | 10% | 30,00 |
| Mobile Toiletten | 10% | 25,00 |
| Kanalräumgut Verbandsgemeinden | 10% | 57,00 |
| Fettabscheider innerhalb Verbandsgebiet (inkl. Kesselreinigung) | 10% | 22,00 |
| Fettabscheider stark verunreinigt | 10% | 45,00 |
| Fettabscheider außerhalb Verbandsgebiet (nur auf Anfrage) | 10% | 45,00 |
| Fettabscheider Kleinmengen < 1 m³ (Fässer) | 10% | 30,00 |
Indirekteinleiter
| Vertragserstellung | Steuersatz | Pauschale in € (exkl. allfälliger UST) |
| Kleinstunternehmen | 20% | 228,00 |
| Kleinunternehmen | 20% | 317,00 |
| Mittleres Unternehmen | 20% | 482,00 |
| Großunternehmen | 20% | 760,00 |
| Vertragsänderung | Steuersatz | Pauschale in € (exkl. allfälliger UST) |
| Kleinstunternehmen | 20 % | 114,00 |
| Kleinunternehmen | 20 % | 159,00 |
| Mittleres Unternehmen | 20 % | 240,00 |
| Großunternehmen | 20 % | 380,00 |
| Jährliche Eintragungsgebühr Indirekteinleiterkataster | 20 % | 72,00 |
Dienstleistungen
| Dienstleistungen | Steuersatz | Pauschale (exkl. allfälliger UST) |
| Entnahme 24h-Tagesmischprobe | 20 % | 380,00 |
| Entnahme qualifizierte Stichprobe Betriebe | 20 % | 185,00 |
| Erstellung Gutachten Betriebe | 20 % | 80,70 |
| Entnahme qualifizierte Stichprobe Kleinkläranlage | 20 % | 92,00 |
| Erstellung Gutachten Kleinkläranlage | 20 % | 30,00 |
| Stundensatz Klär/Kanalfacharbeiter pro Stunde | 20 % | 63,00 |
| Eintragungsgebühr EDM | 20 % | 5,45 |
Indirekteinleiterverordnung – IEV
Im Zuge der Novellierung des Wasserrechtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr.: 74/1997 wurde auch die Bestimmung des § 32b WRG 1959 bezüglich der Indirekteinleiter neu eingeführt.
Diese Indirekteinleiterverordnung trat mit 12. Juli 1998 in Kraft.
In ihr wird festgelegt, dass eine Einleitung von Abwasser nur nach vorheriger Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgen darf.
Für bestehende Einleitungen gibt es Übergangsfristen.
Antrag
Einleitung von häuslichem oder ähnlichem Abwasser
Der Antrag für die Einleitung von häuslichem oder ähnlichem Abwasser wird bei der Standortgemeinde eingebracht. Ebenso wird von der Standortgemeinde die Zustimmung für die Einleitung dieser Abwässer erteilt.
Einleitung von betrieblichem Abwasser
Bei Einleitung von betrieblichem Abwasser muss ein Antrag an den Abwasserverband Großache Nord gestellt werden. Dieser stellt nach Eingang und Prüfung der Unterlagen den Indirekteinleitervertrag aus. In diesem Vertrag sind je nach Branche gewisse Stoffe in ihrer Höhe begrenzt.
Formulare & Anträge
Antragsformulare für Indirekteinleiter
Berechnungsgrundlagen
Starkverschmutzerzuschlag
Verursachergerecht und klar geregelt
Häusliches Abwasser
Häusliches Abwasser ist das Abwasser aus privaten Haushalten – also aus Toilette, Bad, Küche und Waschmaschine. Es enthält die organischen Stoffe Stickstoff und Phosphor, wird in Kläranlagen gereinigt und unterliegt dabei bestimmten Grenzwerten. Gewerbliche oder industrielle Betriebe, die diese Werte überschreiten, gelten als „Starkverschmutzer“.
Wenn ein Betrieb besonders stark verschmutztes Abwasser einleitet – z. B. durch Fette, Öle, oder eine Überschreitung der häuslichen Werte von CSB, BSB5, Gesamt Stickstoff oder Gesamtphosphor– wird ein Starkverschmutzerzuschlag laut unseren AGBs verrechnet werden.
Kurz erklärt: Die vier wichtigsten Abwasser-Parameter
- CSB (Chemischer Sauerstoffbedarf):
Misst, wie viel Sauerstoff nötig ist, um alle organischen Stoffe im Abwasser chemisch zu zersetzen – auch solche, die schwer abbaubar sind (z. B. Reinigungsmittel oder Pflanzenschutzmittel). - BSB5 (Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen):
Zeigt, wie viel Sauerstoff Mikroorganismen in fünf Tagen brauchen, um die biologisch abbaubaren Stoffe (wie Fette, Eiweiße, Zucker) zu zersetzen. Ein Maß für „natürliche“ Verschmutzung. - Stickstoff (N):
Kommt aus Urin, Reinigungsmitteln oder Dünger. Zu viel Stickstoff im Wasser kann Algenwachstum fördern und Gewässer belasten. - Phosphor (P):
Ebenfalls ein Nährstoff aus Waschmitteln oder Exkrementen. Zu hohe Werte führen zur Überdüngung von Gewässern (Eutrophierung).
Warum ist das wichtig?
- Kostengerechtigkeit:
Haushalte zahlen nicht für die Mehrbelastung durch Betriebe - Schutz der Infrastruktur:
Weniger Schäden an Kanal und Kläranlage - Umweltschutz:
Belastungen werden früh erkannt und reduziert
Der Starkverschmutzerzuschlag wird nur dann verrechnet, wenn ein Betrieb durch seine Abwasserqualität die Grenzwerte für häusliches Abwasser überschreitet oder Abscheideanlagen fehlen.
Gewerbliche Betriebe wie Gastronomiebetriebe und Werkstätten zahlen keinen Zuschlag, wenn sie die im Indirekteinleitervertrag festgelegten Anforderungen erfüllen.
Das bedeutet konkret:
- Entsorgung des Fettabscheiders bzw. Mineralölabscheiders gemäß Vorgaben
- Durchführung der vorgeschriebenen Wartung und Fremdüberwachung
- Einhaltung der Grenzwerte im Abwasser
Der Zuschlag wird nur dann aktiviert, wenn:
- Entsorgungen nicht nachgewiesen oder nicht durchgeführt wurden
- Wartungsintervalle und Fremdüberwachung nicht eingehalten wurden
- Prüfberichte oder Dokumentationen fehlen
Berechnung (bei Zuschlagspflicht):
- Nenngröße des Abscheiders (z. B. NG 2 bis NG 10) (Größe der Anlage bzw. des Abscheiders)
- Kläranlagenspezifischer Faktor gemäß Gebührenordnung (Kläranlagenbezogener Kostenfaktor laut Gebührenordnung)
- Berücksichtigung der tatsächlichen Belastungswerte (Tatsächliche Belastungswerte des Abwassers)
Ziel dieser Regelung:
- Verursachergerechte Kostenverteilung
- Schutz der Infrastruktur & Reinigungsleistung
- Fairness gegenüber korrekt entsorgenden Betrieben
Die vier wichtigsten Abwasser-Parameter
| Parameter | Bedeutung | Quelle | Umweltwirkung bei Überschreitung |
| CSB (Chemischer Sauerstoffbedarf) | Misst den Sauerstoffbedarf zur chemischen Zersetzung aller organischen Stoffe | Reinigungsmittel, Industrieabfälle | Belastung für Kläranlagen, erhöhter Energieaufwand |
| BSB5 (Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen) | Zeigt, wie viel Sauerstoff Mikroorganismen zur biologischen Zersetzung benötigen | Fette, Eiweiße, Zucker | Sauerstoffmangel in Gewässern |
| Stickstoff (N) | Nährstoff, der in Urin, Reinigungsmitteln oder Dünger vorkommt | Haushalts- und Industrieabwässer | Fördert Algenwachstum, Gewässerbelastung |
| Phosphor (P) | Nährstoff aus Waschmitteln und Exkrementen | Haushalts- und Gewerbeabwässer | Überdüngung von Gewässern (Eutrophierung) |
Technische Informationen & Betriebsvorgaben
Informationen für Fettabscheider
Informationen für Mineralölabscheider
Informationen zu Schwimm- & Hallenbädern
Downloads
Allgemeines
Starkverschmutzer-Zuschläge
Kundmachungen
Störfallinformation gemäß § 31 Umweltinformationsgesetz
Was passiert im Ernstfall – und wie informieren wir?
Als Betreiber einer Abwasserreinigungsanlage sind wir verpflichtet, die Öffentlichkeit über mögliche Gefahren, Schutzmaßnahmen und Zuständigkeiten zu informieren – insbesondere im Fall von technischen Störungen oder außergewöhnlichen Ereignissen.
Unsere Maßnahmen bei einem Störfall:
- Sofortige Aktivierung interner Alarm- und Einsatzpläne
- Information aller beteiligten Institutionen (Behörden, Gemeinden, Einsatzkräfte)
- Öffentliche Information über Website, Gemeindeaushänge oder Direktkontakt
- Gezielte Maßnahmen zur Schadensbegrenzung, z. B. Umleitung oder Rückhaltung
Unsere ausführliche Störfallinformation gemäß UIG § 31 steht Ihnen als PDF zum Download bereit.